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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Cenî - Kurdisches Frauenbüro für Frieden e.V.“ und ist ins Vereinsregister eingetragen unter Nr.: VR 8747

  2. Der Verein soll nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf den Namen „Cenî - Kurdisches Frauenbüro für Frieden e.V.“ führen.

  3. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf

 

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins „Cenî – Kurdisches Frauenbüro für Frieden“ ist die Förderung des Friedens zwischen KurdInnen und TürkInnen sowie die Demokratisierung der Türkei und das friedliche und gleichberechtigte Zusammenleben aller Gruppen der multiethnischen Bevölkerung in der Türkei sowie die Gleichberechtigung der Frauen in der Gesellschaft.

Darüber hinaus bietet der Verein kurdischen Frauen und anderen Ausländerinnen Hilfe bei sozialen Problemen, Schwierigkeiten in der Familie und Integrationshilfen an und fördert internationale Kontakte unter Frauen.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  1. Die Zusammenarbeit und Unterstützung sowie aktive Teilnahme mit den internationalen Frauenorganisationen, die sich gegen die Frauenunterdrückung einsetzen.

  2. Die Unterstützung der Frauenorganisationen in der Türkei, sie sich gegen die Auswirkungen aufgrund der ethnischen Unterschiede, einsetzen.

  3. Die Entwicklung von Kontakten mit Frauenorganisationen die sich im mittleren Osten für Frieden einsetzen. Die Kontakte werden auf der Grundlage der Bekanntmachung dieser Frauenorganisationen in Europa durchgeführt.

  4. Die Entwicklung der Kontakte zwischen Kurdischen und Deutschen Frauen. Die Durchführung gemeinsamer Projekte.

  5. Die Gewährleistung von Hilfe und Unterstützung von Frauen die aufgrund politischer Hintergründe inhaftiert, gefoltert oder anderweitiger Gewalt ausgesetzt ist.

  6. Der Verein ist behilflich bei der Bewältigung sozialer Probleme, von Familienproblemen und Integrationsproblemen kurdischer und anderer ausländischer Frauen.

  7. Der Verein fördert kulturelle Entwicklung von kurdischen und anderen ausländischen Kindern und stärkt damit ihr Selbstbewusstsein und ihre kulturelle Identität.

  8. Der Verein bietet den Frauen, deren Männer Opfer des Krieges geworden sind, oder sich im Gefängnis befinden, Unterstützung an.

  9. Der Verein setzt sich für das Ziel der Völkerverständigung ein.

  10. Der Verein fördert internationale Gesinnung und Toleranz.

  11. Der Verein fördert und betreibt Frauenbildung auf allen Gebieten des Allgemeinwissens und der Kultur durch Vortragsveranstaltungen, Seminare, Bildungsveranstaltungen, Tagungen, sowie die Herausgabe eines Nachrichtenbulletins

(2) Der Verein, sieht andere Vereine, welche ähnliche/gemeinsame Zielrichtungen anstreben, als Schwesterorganisation an.

(3) Der Verein fördert internationale Gesinnung und Toleranz und setzt sich für die Selbstbestimmung des kurdischen Volkes entsprechend der UN-Charta und der Genfer Konventionen ein. Der Veein verpflichtet sich somit ausdrücklich zu Gewaltfreiheit.

(4) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(2)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Frau werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen.

  2. Über schriftliche Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. des jeweiligen Monats.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  4. Der Austritt kann nur mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Alle Rechte und Pflichten bleiben bis zu diesem Zeitpunkt gültig.

  5. Über Ausschluß eines Mitgliedes, das gegen die Satzung verstoßen, den Verein geschädigt und das Ansehen des Vereins herabgesetzt hat, entscheidet entweder der Vorstand oder 1/3 Merheit der Mitglieder.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB, d.h. aus

  • der Vorsitzenden

  • der Sekretärin als stellvertretenden Vorsitzenden

  • 2 Kassiererinnen und

  • 2 Beisitzerinnen

  • sowie einer stellvertretenden Beisitzerin

Bei Geschäftsführung und Schriftführung muss Zweisprachigkeit gewährleistet sein.

  1. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, gem. § 26 BGB den Verein nach innen und nach außen einzeln zu vertreten.

  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  3. Vorstandssitzungen finden monatlich, mindestens aber zehnmal jährlich statt und sind schriftlich mindestens 1 Woche vorher einzuladen.

  4. Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich. Die Mitglieder haben das Recht, sich mit Anliegen schriftlich an den Vorstand zu wenden und eine Abstimmung über ihr Anliegen zu beantragen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung schriftlich ein. Diese muss spätestens Ende Dezember des laufenden Jahres abgehalten werden. Die Einladungsfrist beträgt 1 Woche (Empfang der schriftlichen Einladung bei den Mitgliedern setzt diese Frist ins Laufen).

  2. Die Mitgliederversammlung nimmt

  • den Rechenschaftsbericht des Vorstands

  • den Kassenbericht der Kassiererin

  • und wählt eine Versammlungsleitung sowie Protokollführer

entgegen. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins und legt die Richtlinien der Vereinstätigkeit fest.

Sie entscheidet über die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes und beschließt Satzungsänderungen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich gefasst.

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestätigt die Vertreter von Arbeitsgruppen.

  2. Bei ordnungsgemäßer Einladung zur Mitgliederversammlung ist diese beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

  3. Auf Antrag von 25 % der Mitgliedschaft muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat das Recht bzw. bei schwerwiegenden Entscheidungen die Pflicht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

  4. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 9 Finanzierung des Vereins

Die Einnahme des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Beitrages wird jedes Jahr von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt und den Mitgliedern bekannt gegeben. Der Beitrag für Schülerinnen und Studentinnen kann bis zu 50 % ermäßigt werden.

  1. Spenden und

  2. Öffentliche Zuschüsse

§ 10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Dabei müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Internationale Freie Frauenstiftung in Amsterdam, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 09.11.2013

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